Hier können Sie in unsere Vereinbarungen Einsicht nehmen und diese downloaden:
Zum Downloaden unserer Vereinbarungen bitte hier klicken -
VEREINBARUNG
Folgende Voraussetzungen gemäß der nachfolgenden Punkte 1) bis 3) sind Vertragsinhalt und vom Veranstalter vor dem Eintreffen der Künstler bereitzustellen, einzurichten, bzw. vollständig aufzubauen:
1) Bühne / Tanzbereich:
Mindestgröße der Bühne bzw. des der Tanzgruppe zur Verfügung stehenden Platzes: 6 x 4 m (bei voller Besetzung). Die Bühnenkonstruktion muss sicher und stabil sein und hat den örtlichen Veranstaltungsgesetzen zu entsprechen. Bei Open-Air-Veranstaltungen ist für eine ausreichende Überdachung der Bühne bzw. des Tanzbereiches zu sorgen. D.h. 0,5 m Dachvorsprung, Bühnendach, Rücken- und Seitenwände geschlossen. Höhe der Überdachung mindestens 3,5 m ab Bühnenboden. Sobald Regen oder Wind die Bühnensicherheit gefährden, wird der Auftritt abgebrochen. In diesem Fall gebührt der Tanzgruppe das vereinbarte Honorar zuzüglich aller vereinbarten Spesen im vollen Umfang.
2) erforderlicher Stromanschluss:
Mindestens zwei 230 Volt / 16 Ampere Steckdosen, entsprechend der Vorschriften und Richtlinien der öVE, unmittelbar hinter/neben der Bühne bzw. Tanzfläche. Generell gilt als vereinbart, dass keinerlei Geräte (z.B. Kühlwagen, Gastronomiegeräte, ect.) mit dem Stromanschluss der Tanzgruppe gekoppelt sein dürfen. Sollten bei Zuwiderhandeln daraus und/oder auch durch eine unsachgemäß installierte Stromversorgung Schäden am Technikmaterial der Tanzgruppe entstehen, wird der Veranstalter für sämtliche Schäden und Folgeschäden haftbar gemacht.
3) Garderobe:
Der Veranstalter stellt der Tanzgruppe einen in zumutbarem Zustand befindlichen, der Jahreszeit entsprechend beheizten, gereinigten, versperrbaren Raum mit Spiegeln, zwei Kleiderständern, mind. einem Tisch, sechs Sesseln und Waschgelegenheit (Waschbecken) als Garderobe zur Verfügung.
4) Die Punkte 1) bis 3) sind Voraussetzungen für den Beginn der Aufbauarbeiten und den Vorbereitungen des Auftrittes und daher auch für den zeitgerechten Publikumseinlass bzw. Beginn der Veranstaltung. Sollten die Voraussetzungen hinsichtlich Bühnenbeschaffenheit bzw. Tanzfläche, Stromanschluss und Garderobe entgegen der schriftlichen Vereinbarungen dieses Vertrages nicht oder nur ungenügend gegeben sein, wird mit den Aufbauarbeiten nicht begonnen.
5) Für daraus resultierende Folgen bzw. Schäden (z.B. verspäteter Publikumseinlass, verspäteter Beginn der Veranstaltung, ect.) haftet der Veranstalter (siehe auch Punkt 11). In diesem Fall gebührt der Tanzgruppe das vereinbarte Honorar zuzüglich aller vereinbarten Spesen im vollem Umfang.
6) Sonstige Vereinbarungen:
Getränke in angemessener Anzahl (ausgenommen Spirituosen) und ein Essen pro Person der Tanzgruppe frei!
Strombedarf: 2x 230V/16A Steckdosen auf/neben der Bühne bzw. Tanzfläche
Tonanlage und Lichanlage sind im Preis nicht inbegriffen!
Sind beim Veranstaltungsort keine entsprechenden Ton- bzw. Lichtanlagen vorhanden, so ist dies der Tanzgruppe spätestens
drei Tage VOR Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. In diesem Fall fallen weiter Kosten an, die bei Neuausstellung der Vereinbarung im Preis inkludiert werden.
7) Sämtliche Vertragsänderungen bedürfen der schriftlicher Form.
8) Die Abgaben an AKM, Anmeldegebühren sowie diverse, mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehende Gebühren und Abgaben gehen zu Lasten des Veranstalters.
9) Für, durch das Publikum, entstandene Schäden am Eigentum der Tanzgruppe haftet der Veranstalter.
10) Die Tanzgruppe ist in Gestaltung ihrer Darbietung alleinverantwortlich, dem Veranstalter sind Stil und Art bekannt.
11) Bei Nichterfüllung dieser Vereinbarung durch Verschulden eines der Vertragspartner (ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt) hat der vertragsbrüchige Kontrahent eine Konventionalstrafe in der Höhe des Bruttohonorars zu zahlen. Die Konventionalstrafe ist längstens 10 Werktage nach dem vereinbarten Veranstaltungstermin fällig.
12) Der Veranstalter verpflichtet sich, über die Höhe des vereinbarten Honorars gegenüber Dritte absolutes Stillschweigen zu bewahren.
13) Für diese Vereinbarung gilt österreichisches Recht. Für beide Teile ist der Gerichtsstand WIEN.
14) Sie werden gebeten, die Gleichschrift dieser Vereinbarung zu unterfertigen und binnen 10 Tagen an die unten stehende Adresse zu retournieren. Der Vertag gilt, wenn er von der Tanzgruppe unterzeichnet wurde, als bereits mündlich verbindlich zwischen den beiden Vertragspartnern abgeschlossen. Langt die von beiden Vertragspartnern unterzeichnete Vertragsausfertigung nicht innerhalb der genannten Frist (Datum des Poststempels) bei der Tanzgruppe ein, ist diese berechtigt, ohne Angabe von Gründen, kostenfrei von dieser Vereinbarung zurückzutreten.